AGB Ticketing

GRASSHOPPER FUSSBALL AG | Allgemeine Ticketing Geschäftsbedingungen (ATGB)

Zwecks besserer Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet, die weibliche Form ist jedoch immer mitgemeint.

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Ticketing Geschäftsbedingungen (ATGB) gelten für den Erwerb und die Verwendung von Einzeltickets und Saisonkarten (nachfolgend zusammen „Tickets“) für Veranstaltungen der Grasshopper Fussball AG (GFAG). Neben diesen ATGB gelten zudem die anwendbaren Reglemente des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV), der Swiss Football League (SFL), die Hausordnung des Veranstaltungsorts, in der Regel das Stadion Letzigrund Zürich, sowie beim Erwerb von Tickets über die Vertriebskanäle von Ticketcorner die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ticketcorner AG. Der Ticketinhaber erklärt sich mit den vorgängig erwähnten Bedingungen einverstanden.

Die GFAG behält sich das Recht vor, die ATGB jederzeit und ohne vorgängige Information der Ticketinhaber zu ändern. 

Für den Erwerb von Tickets sind die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen ATGB anwendbar, für die Verwendung die am betreffenden Spieltag gültigen ATGB. 

Es ist jeweils die unter www.gcz.ch/ticketing verfügbare Fassung der ATGB gültig.

2. Ticketverkauf

2.1 Preise

Massgebend sind die am Tag der Bestellung gültigen Preise. Die Preise verstehen sich, wo nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken inkl. separat ausgewiesener Mehrwertsteuer, exkl. allfälliger Bearbeitungs-, Zahlungs- und Versandgebühren. Tickets mit Hospitality-Leistungen verstehen sich exkl. Mehrwertsteuer und Gebühren.

2.2 Zahlungsbedingungen, Bestellungen, Versand

Einzeltickets sind beim Kauf entweder mit Kreditkarte oder bar zu bezahlen.

Einzeltickets mit Hospitality-Leistungen sind je nach Zeitpunkt der Bestellung entweder unter Vorauszahlung per Rechnung oder mit Kreditkarte zu bezahlen. Erfolgt die Vorauszahlung nicht innert Zahlungsfrist oder liegt keine ausreichende Kreditkartendeckung vor, so ist die GFAG berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen.

Saisonkarten sind unter Vorauszahlung per Rechnung, mit Kreditkarte oder bar (bei Abholung) zu bezahlen. Erfolgt die Vorauszahlung nicht innert Zahlungsfrist oder liegt keine ausreichende Kreditkartendeckung vor, so ist die GFAG berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen.

Saisonkarten mit Hospitality-Leistung sind per Rechnung innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung nicht innert Zahlungsfrist, so ist die GFAG berechtigt, die bereits ausgestellte Saisonkarte mit Hospitality-Leistung ersatzlos zu streichen. 

Einzeltickets und Saisonkarten werden nach erfolgter Zahlung auf Kosten und Gefahr des Käufers durch ein von der GFAG ausgewähltes Unternehmen geliefert. Die GFAG haftet nicht für verspätet oder nicht erfolgte Zustellung. Der Ticketinhaber ist verpflichtet die Tickets nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Reklamationen sind unverzüglich an die GFAG zu melden.

Sollte die Saisonkarte vergessen werden, kann vom Saisonkarteninhaber persönlich gegen entsprechenden Besitznachweis und gegen Bezahlung einer Gebühr von CHF 5.00 einmalig pro Saison ein Ersatzticket an der Tageskasse bezogen werden. Im Wiederholungsfall ist der volle Kaufpreis eines Einzeltickets zu bezahlen.

Verlorene Saisonkarten können bei entsprechendem Nachweis auf schriftliches Gesuch an die Geschäftsstelle der GFAG gegen eine Gebühr von CHF 30.00 ersetzt werden. Für das Ersetzen eines Einzeltickets (Einzelticket, Print@Home) wird bei entsprechendem Nachweis pro Ticket eine Gebühr von CHF 5.00 erhoben.

2.3 Print@Home-Tickets

Beim Online-Kauf kann ein Einzelticket mittels der Funktion Print@Home auf Papier ausgedruckt werden. Wird diese Option gewählt, so ist der Ausdruck auf Papier durch den Käufer zwingend. Für das Ausdrucken von Print@Home-Tickets am Spieltag am Spezialschalter wird ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr von CHF 5.00 pro Ticket erhoben.

Das Ticket enthält einen Strichcode, welcher am jeweiligen Eingang vom Drehkreuz gelesen wird. Der Ticketinhaber ist dafür verantwortlich, dass dieser Strichcode in einer lesbaren Art und Weise gedruckt ist und im selben Zustand am Drehkreuz vorgewiesen werden kann.

Tickets dürfen nicht mehrmals gedruckt oder kopiert werden. Der erste Verwender eines Print@Home-Tickets erhält Einlass ins Stadion, danach wird das Ticket für weitere Zutritte gesperrt. Sind mehrere identische Print@Home-Tickets im Umlauf, so können diese an der Eingangskontrolle ohne Anspruch auf Rückerstattung des Entgelts abgewiesen werden.

2.4 Drittanbieter

Die GFAG distanziert sich in jeglicher Form von Ticketverkäufen durch Drittanbieter (z.B. VIAGOGO), externe Auktionsplattformen oder Online-Ticketbörsen. Die GFAG lehnt jegliche Verantwortung und Auskunft über Preise, Gültigkeit usw. für Tickets ab, die nicht über die offiziellen Verkaufsstellen bezogen worden sind, und behält sich vor, solche Tickets aus Sicherheitsgründen zu sperren. Diese Tickets verlieren dadurch umgehend ihre Gültigkeit und können für den Stadionzutritt nicht mehr verwendet werden. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz, Rücknahme, Umtausch oder die Aufwertung eines solchen Tickets.

3. Stadioneinlass / Ton und Bildaufnahmen / Sammlung von Informationen und Daten

Ein Einzelticket berechtigt zum einmaligen Stadioneinlass für die entsprechende Veranstaltung der GFAG. Der Wiedereintritt ist ausgeschlossen.

Eine Saisonkarte berechtigt zum einmaligen Stadioneinlass für jedes Heimspiel der GFAG der bezeichneten Saison der SFL. Die Saisonkarte gilt nicht für Freundschafts- und Testspiele, Spiele im Schweizer Cup des SFV und Spiele in UEFA-Wettbewerben. Allfällige Vorkaufsrechte für solche Spiele für Saisonkarteninhaber werden von Fall zu Fall durch die GFAG bestimmt.

Jeder Ticketinhaber muss sich einer Einlasskontrolle des Kontroll- und Ordnungsdienstes unterziehen. Bekleidungsstücke und mitgeführte Behältnisse können durchsucht werden. Personen, gegen die ein Stadionverbot auferlegt ist oder die von der Einlasskontrolle als Sicherheitsrisiko beurteilt werden, können zurückgewiesen und das betreffende Ticket kann ohne Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises annulliert werden. Inhaber von reduzierten Tickets müssen sich bei der Einlasskontrolle mit der entsprechenden Legitimation ausweisen können.

Der Aufenthalt im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Soweit gesetzlich zulässig ist jede Haftung der GFAG für Personen- und Sachschäden sowie sonstige Vermögensschäden in Zusammenhang mit der Durchführung, Verschiebung oder Absage der Veranstaltung ausgeschlossen.

Als Teil des Veranstaltungspublikums kann der Ticketinhaber gefilmt oder fotografiert werden. Entsprechende Bilder können durch die GFAG zu kommerziellen Zwecken verwendet werden.

Das Sammeln und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf, das Verhalten oder andere Faktoren eines Spiels, jede Art von Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material eines Spiels (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zum Zwecke von Wetten, Glücksspielen oder kommerziellen Aktivitäten, die nicht im Voraus genehmigt wurden, oder zu anderen Zwecken, die gegen diese Bedingungen verstossen, sind im Stadion strengstens untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung oder Erlaubnis der Liga und des Klubs vor. Mobiltelefone dürfen nur für den persönlichen, privaten Gebrauch verwendet werden. Im Falle eines Verstosses gegen die vorliegenden Bedingungen, kann Besuchern der Zutritt zum Stadion verweigert oder sie können des Stadions verwiesen werden.

Bei Verletzung der Stadionordnung hat die GFAG das Recht, den Ticketinhaber aus dem Stadion zu weisen und das Ticket oder die Saisonkarte ohne Anspruch des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises zu annullieren. Das Betreten des Spielfeldes ist in jedem Falle untersagt.

Wird der GFAG von einem Verband (SFL, SFV, UEFA etc.) aufgrund von Fehlverhalten von Ticketinhabern eine Verbandsbusse auferlegt, so behält sich die GFAG das Recht vor, im Umfang der Busse Regress auf den bzw. die verursachenden Ticketinhaber zu nehmen. Mehrere Verursacher haften unter einander solidarisch für die gesamte Busse.

Wird die GFAG aufgrund von Sachbeschädigungen durch Ticketinhaber schadenersatzpflichtig, so kann die GFAG im Umfang des Schadenersatzes Regress auf den bzw. die verursachenden Ticketinhaber nehmen. Mehrere Verursacher haften unter einander solidarisch für den gesamten Schadenersatz.

4. Übertragbarkeit von Tickets

Einzeltickets und Saisonkarten sind grundsätzlich übertragbar. Der Eigentümer haftet in diesem Falle jedoch für allfälligen, durch den Ticketinhaber versursachten Schaden und kann jeglichen Anspruch auf die mit der Karte verbundenen Leistungen verlieren.

Ermässigte Tickets oder Saisonkarten können nur an Personen übertragen werden, die einen identischen Ermässigungsanspruch haben.

Der gewerbliche Weiterverkauf von Tickets ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der GFAG ist untersagt.

5. Rückgabe und Umtausch

Die Rückgabe oder der Umtausch von Saisonkarten, Einzeltickets oder Ticketgutscheinen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt der Umtausch bei einer verschobenen Veranstaltung. (siehe Ziffer 6.1 Einzeltickets)

Freikarten, Ticketgutscheine (unter Vorbehalt des nachstehenden Abschnitts), Einzeltickets und Saisonkarten können nicht für den Erwerb eines Einzeltickets oder einer Saisonkarte in einem anderen Sektor oder einer anderen Preiskategorie angerechnet werden. Dies gilt sowohl für höhere als auch für tiefere Preiskategorien.

Ticketgutscheine können gegen eine Bearbeitungsgebühr von CHF 5.00 pro Gutschein in eine andere Ticketkategorie umgebucht werden. Zusätzlich fällt bei einer Umbuchung in eine höhere Kategorie der Differenzbetrag zur Kategorie gemäss Ticketgutschein an. Bei einer Umbuchung in eine tiefere Kategorie verfällt der Differenzbetrag. Ausgeschlossen sind Umbuchungen in Kategorien mit Hospitality-Leistungen sowie Auszahlungen von Rest- bzw. Differenzbeträgen.

6. Verschiebung, Abbruch oder Absage von Spielen, Zuschauerausschluss

Staatliche Behörden, die UEFA, der Schweizerische Fussballverband (SFV) und die Swiss Football League (SFL) haben die Möglichkeit, Spiele abzubrechen oder – auch kurzfristig – zu verschieben oder abzusagen, oder unter teilweisem oder ganzem Ausschluss von Zuschauern durchzuführen.

Bei teilweisem Ausschluss von Zuschauern, bzw. Sperrung von Sektoren steht es im Ermessen der GFAG, die betroffenen Ticketinhaber in geöffnete Sektoren umzuplatzieren.

6.1 Einzeltickets

Bei Spielverschiebung behalten bereits erworbene Tickets automatisch ihre Gültigkeit für das Verschiebedatum. Tickets für verschobene Spiele können aber auch in einen identischen Ticketgutschein für ein anderes Spiel umgetauscht werden. Dies gilt nicht für Freikarten. Der betreffende Ticketgutschein ist ein Jahr gültig und berechtigt ausschliesslich zum Besuch eines Spiels des bezeichneten Wettbewerbs in der gleichen Kategorie sowie mit derselben Ermässigung. Der Umtausch von Tickets bedingt eine Postzustellung eines schriftlichen Gesuchs sowie des Original-Tickets mit Poststempel bis spätestens einen Tag vor dem Verschiebedatum. Ausgeschlossen ist eine Rückerstattung des Kaufpreises.

Bei Spielabsagen, Spielabbruch oder Spielen unter teilweisem oder ganzem Ausschluss von Zuschauern ist ein Umtausch nicht möglich, und es entfallen sämtliche Ansprüche auf eine Entschädigung für den Kaufpreis.

6.2 Saisonkarten

Bei Spielverschiebung, -absage, -abbruch oder Spielen unter teilweisem oder ganzem Ausschluss von Zuschauern besteht kein Anspruch auf Ersatz oder Teilersatz des Kaufpreises und auch kein (teilweises) Rückgabe- oder Umtauschrecht.

7. Datenschutz

Es wird auf die Datenschutzerklärung der GFAG verwiesen.

8. Allgemeine Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser ATGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame Bestimmungen ersetzt, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen. 

Diese ATGB unterstehen ausschliesslich materiellem schweizerischem Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.

Version 1. November 2022